Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für
OnIine-Versteigerungen der Stadt Gummersbach
(Stand: 01.03.2025)
1. Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, Vertragsart,
Vertragspartner*innen
(1) Das Fundbüro der Stadt Gummersbach (im Folgenden auch
„Versteigerin" genannt) versteigert im Rahmen einer
öffentlichen Versteigerung unter https://www.fundbürodeutschland.de
(im Folgenden auch „Online-Versteigerung" genannt) auf dem
Stadtgebiet der Stadt Gummersbach gefundene Sachen (im Folgenden auch
„Fundsache" genannt). Dieses können neben Fundsachen auch
ausgesonderte Gegenstände des Verwaltungsgebrauchs oder aus
Nachlässen sein.
(2) Die Versteigerung erfolgt ausschließlich im Namen und auf
Rechnung der Stadt Gummersbach.
(3) Näheres betreffend der Fundsachen ist der Dienstanweisung
über die Behandlung von Fundsachen in der Stadt Gummersbach zu
entnehmen.
(4) Der Vertrag kommt ausschließlich zwischen der bietenden
Person an der Auktion und der Versteigerin zustande.
(5) Bei den Versteigerungen handelt es sich um öffentliche
Versteigerungen im Sinne der §§979, 383 BGB. Die Regelung des §
156 BGB findet Anwendung.
(6) Es gelten ausschließlich die hier vorliegenden
Versteigerungsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Durchführung
der Auktion gültigen Fassung. Abweichende Allgemeine
Geschäftsbedingungen der bietenden Person werden nicht anerkannt, es
sei denn, die Versteigerin stimmt ihrer Geltung ausdrücklich
schriftlich zu.
(7) Mit der Teilnahme an den Auktionen erkennt die bietende Person
die Versteigerungsbedingungen an.
2. Registrierung
(1) Zur Teilnahme an den Auktionen ist es erforderlich, dass sich
die bietende Person zur Online-Versteigerung unter
https://www.fundbürodeutschland.de registriert. Hierzu muss die
bietende Person die geforderten Daten vollständig und der Wahrheit
entsprechend angeben. Die bietende Person erklärt sich damit
einverstanden, dass die Betreiberin der Auktionsplattform, die Firma
HSH Soft- und Hardware Vertriebs GmbH (im Weiteren „Betreiberin"
genannt) und die Versteigerin die Daten den geltenden
Datenschutzvorschriften entsprechend verarbeiten. Die Registrierung
ist für die bietende Person kostenlos.
(2) Zur Teilnahme zugelassen sind nur unbeschränkt
geschäftsfähige natürliche Personen und juristische Personen.
(3) Nach der Registrierung erhält die bietende Person eine E-Mail
mit einem Link, über den die Registrierung nochmals bestätigt
werden muss. Erst danach ist sie für die Online-Versteigerung
freigeschaltet und kann bei den Auktionen mitbieten.
(4) Die bietende Person wählt bei der Registrierung ein
persönliches Passwort. Dieses Passwort ist geheim zu halten und darf
gegenüber Dritten nicht bekannt gegeben oder sonst zugänglich
gemacht werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass das Passwort
Dritten bekannt geworden ist oder eine missbräuchliche Verwendung
stattfindet, ist die bietende Person verpflichtet, dies der
Betreiberin unter fundbuero@gs-computerservice.de unverzüglich
mitzuteilen.
(5) Die Betreiberin der Online-Versteigerung ist berechtigt, die
Registrierung zu widerrufen und die bietende Person zu sperren, wenn
gegen die Versteigerungsbedingungen verstoßen oder in der
Vergangenheit verstoßen wurde.
3. Besichtigung der Fundsachen
Die Fundsachen werden ausschließlich online angeboten und können
vorab nicht bei der Versteigerin besichtigt werden.
4. Versteigerung, Vertragsschluss, Laufzeit der Versteigerung,
Ausschluss von Gewährleistungsansprüchen, Ausschluss des
Widerrufsrechts
(1) Die Präsentation oder Bewerbung von Fundsachen stellt kein
bindendes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages dar.
(2) Die Abgabe des Gebots durch die bietende Person stellt ein
verbindliches Angebot zum Kauf der Fundsache, auf die geboten wurde,
dar und muss vor Ablauf der Versteigerung abgegeben werden. Das
Zuschlagverfahren ist transparent gestaltet, so dass jede bietende
Person stets das aktuelle Höchstgebot einsehen kann. Der Vertrag
kommt gemäß § 156 BGB erst durch den Zuschlag zustande. Ein Gebot
erlischt, wenn ein Übergebot abgegeben oder die Versteigerung ohne
Erteilung des Zuschlags geschlossen wird. Die Laufzeit der
Versteigerung, innerhalb der das Gebot abgegeben werden muss,
bestimmt die auf dem Portal angezeigte Uhr. Erfolgt ein Übergebot
innerhalb der letzten Minute der angezeigten Restlaufzeit, verlängert
sich die Laufzeit der Versteigerung um 60 Sekunden. Erfolgt innerhalb
dieser verlängerten Laufzeit erneut ein Übergebot, verlängert sich
die Laufzeit der Versteigerung um weitere 60 Sekunden. Dieser Vorgang
wiederholt sich, bis innerhalb der letzten Minute der angezeigten
Restlaufzeit kein weiteres Übergebot mehr abgegeben wird.
(3) Gebote außerhalb der Plattform sind ausgeschlossen.
(4) Der Zuschlag im Sinne des § 156 BGB ist der Person erteilt,
die am Ende der Versteigerung das höchste Gebot abgegeben hat und
deren Gebot die Versteigerin nach Überprüfung als gültiges
anerkannt hat. Die bietende Person bleibt bis 7 Tage nach Beendigung
der Versteigerung an dieses Gebot gebunden. Eine Bestätigung über
das Höchstgebot erfolgt automatisch über die
Versteigerungsplattform innerhalb eines Tages nach Beendigung der
Versteigerung per E-Mail, die dann den Zuschlag im Sinne des §156
BGB bestätigt.
(5) Gewährleistungsansprüche wegen eines Mangels im Recht oder
wegen eines Mangels der Fundsache sind vorbehaltlich einer Haftung
nach § 8 ausgeschlossen. Es handelt sich bei den Fundsachen um
gebrauchte Gegenstände, die in dem Zustand versteigert werden, in
dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Der Gegenstand
wurde nicht auf Funktionalität geprüft. Sämtliche Angaben bei der
Präsentation der Fundsachen sind unverbindlich. Eine
Beschaffenheitsvereinbarung besteht nicht. Die angebotenen Sachen
können in Farbe und Eindruck von den tatsächlichen Gegebenheiten
leicht abweichen und stellen in diesem Sinne keine Zusicherung von
Eigenschaften dar.
(6) Ein Widerrufsrecht besteht nicht.
5. Zuschlagspreis, Zahlung, Aufgeld, Verfahren nach Beendigung
der Versteigerung, Abwicklung
(1) Der Zuschlagspreis für die erworbene Fundsache unterliegt
nicht der Umsatzsteuer.
(2) Auf den Zuschlagspreis wird kein weiteres Aufgeld erhoben.
(3) Die ersteigerte Sache wird nur herausgegeben, wenn der in Satz
1 genannte Betrag an die Versteigerin in vollem Umfang per Barzahlung
gezahlt worden ist.
(4) Die meistbietende Person, die den Zuschlag erhalten hat, wird
über die Abhol- bzw. Auslieferungs- und Zahlungsmodalitäten per
E-Mail erneut informiert. Sie ist zur Abnahme der Fundsache
verpflichtet.
(5) Vor der Abholung der ersteigerten Fundsache ist von der
Person, die sie ersteigert hat, ein Übergabetermin unter
02261-871106 oder per email fundbuero@gummersbach.de
zu vereinbaren.
(6) Eine Versendung der ersteigerten Fundsache findet nicht statt.
6. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an der Fundsache geht erst nach vollständiger
Bezahlung des nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 geschuldeten Betrags auf die bietende Person
über.
7. Haftung
(1) Ansprüche der bietenden Person auf Schadensersatz sind
ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche der
bietenden Person aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten
(Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der
Versteigerin oder den sogenannten Erfüllungsgehilfen beruhen.
Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur
Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist.
(2) Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die
Versteigerin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden,
wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es
handelt sich um Schadensersatzansprüche der bietenden Person aus
einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(3) Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen
gelten nicht, soweit die Versteigerin den Mangel arglistig
verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache
übernommen hat. Das Gleiche gilt, soweit die Versteigerin und die
bietende Person eine Vereinbarung über die Beschaffenheit der Sache
getroffen haben. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben
unberührt.
8. Schlussbestimmungen
(1) Bei der Durchführung der Auktionen findet ausschließlich das
Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die im Zusammenhang
mit der Versteigerung stehen, ist der Sitz der Versteigerin in
Gummersbach.
(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang. Sind diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht
Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im
Übrigen wirksam. Soweit Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil
geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags
nach den gesetzlichen Vorschriften.
(4) Die Versteigerin behält sich vor, die
Versteigerungsbedingungen zukünftig zu ändern oder zu ergänzen.
Die bietenden Personen erhalten hiervon durch entsprechende E-Mail
Kenntnis. Die Anwendung der geänderten oder ergänzten
Versteigerungsbedingungen greift erst, sofern die bietende Person
nach Erhalt der eben genannten E-Mail ein Gebot abgibt.