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Nach § 978 BGB hat der Finder bei einem Fund in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt die Pflicht, die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern. Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Eigentumserwerb nach § 973 BGB.
Diese Behörde nimmt Fundanzeigen für Tiere entgegen. Für die Abgabe des Tieres wenden Sie sich bitte an die folgende Einrichtung:
Tierheim MarburgBahnhaus 7, 35043 MarburgTel.: 06421 46792, Internet: https://tierheim-marburg.de
Wir sind mit der Aufnahme der Daten fertig, als letzten Schritt müssen Sie Ihren Antrag nur noch absenden.
Ihr Antrag wird der zuständigen Behörde zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Für Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis: Mit Absenden dieser Fundanzeige stimmen Sie der Aushändigung der Fundsache zu.
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https://www.angelburg.de/datenschutz/