Start
Finder
Fundsache
Kontaktdaten
Abschluss
Sie haben einen Gegenstand gefunden? Erfassen Sie hier kostenlos Ihre Fundanzeige. Diese wird uns automatisiert zugestellt.
Hiermit bestätige ich, dass ich... *
Nach § 978 BGB hat der Finder bei einem Fund in einer öffentlichen Behörde oder Verkehrsanstalt die Pflicht, die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder einen ihrer Angestellten abzuliefern. Darüber hinaus entfällt der Anspruch auf Eigentumserwerb nach § 973 BGB.
Das Fundbüro genehmigt die Lagerung der Fundsache beim Finder. Wenn Sie diese Option wahrnehmen möchten, brauchen Sie die Fundsache nicht im Fundbüro abgeben.
Diese Behörde nimmt keine Fundanzeigen für Tiere entgegen. Bitte erfragen Sie das weitere Vorgehen bei der Behörde.
Wir sind mit der Aufnahme der Daten fertig, als letzten Schritt müssen Sie Ihren Antrag nur noch absenden.
Ihr Antrag wird der zuständigen Behörde zur weiteren Bearbeitung übermittelt.
Für Fragen oder Anregungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Hinweis: Mit Absenden dieser Fundanzeige stimmen Sie der Aushändigung der Fundsache zu.
← Zurück Weiter → Daten übermitteln
https://lorsch.de/de/datenschutz/